Studium und Beruf mit Familie

Studieren an der TUM mit Familie

Arbeiten an der TUM mit Familie

Wichtige Neuerungen

Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat für das Jahr 2024 Änderungen bei den Familienleistungen in folgenden Bereichen bekannt gegeben: Kinderzuschlag, Unterhaltsvorschuss, Kinderfreibetrag, Kinderkrankengeld, Elterngeld, Bürgergeld-Empfänger.

Nähere Informationen vom BMFSFJ.

Informationen zu diesen Änderungen in leichter Sprache.

Fragen und Antworten zu den Neuregelungen des Elterngelds ab 1. April 2024.

Zum 1. Januar 2023 wurde das Kindergeld erhöht. Für die ersten beiden Kinder steigt das Kindergeld um jeweils 31 Euro und das dritte Kind um 25 Euro auf insgesamt 250 Euro je Kind. Damit wird ab dem 01.01.2023 Jahr für jedes Kind 250 Euro Kindergeld ausgezahlt. 
Weitere Informationen vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Am 15. Juli 2022 wurde das 27. BAföGÄndG im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Änderungen gelten ab August/September 2022 für neue BAföG Bewilligungen, sonst einheitlich ab Oktober 2022. Übrigens für Studierende mit Kind wird der Kinderzuschlag auf 160 € je Monat und Kind erhöht.

Alle Änderungen, die mit der Umsetzung der Novelle in Kraft treten, hat das Deutsche Studentenwerk hier zusammengetragen.

Die Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung von Bediensteten und Bezügeempfängern des Freistaats Bayern wird vom Landesamt für Finanzen (LfF) auf die Bundesagentur für Arbeit (BA) übertragen. Für Arbeitnehmer*innen und Auszubildende erfolgte der Transfer bereits zum 01.12.2021. Die Kindegreldbearbeitung für Beamt*innen wird zum 01.12.2022 abgegeben. Für die Kindergeldberechtigten ist bezüglich der weiteren Kindergeldzahlung nichts zu veranlassen.

Weitere Infos auf den Seiten des Landesamts für Finanzen.

Das Bayerische Eltergeld kann nun zeitsparend online mit digitaler Unterschrift beantragt werden. Möglich ist der Onlineantrag durch die BayernID auf Basis des elektronischen Personalausweises. Mit ihr können sich die Antragstellerinnen und Antragsteller auf dem Handy, dem Laptop oder anderen digitalen Endgeräten authentifizieren und ihren Antrag rechtswirksam stellen. Lediglich die Geburtsurkunde muss noch im Original eingereicht werden.
Zum Elterngeld-Onlineantrag
Mehr Infos zum Elterngeld auf der Webseite des Zentrums Bayern Familie und Soziales (ZFBS).
Infos zur Digitalisierung im aktuellen Video von #SozialKannDigital.

Zum 1. September 2021 trat das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in Kraft. Daraus ergeben sich folgende Änderungen für Eltern von Kindern, die ab dem 01.09.2021 geboren werden.

  • Mehr Teilzeitmöglichkeiten und flexiblerer Partnerschaftsbonus: Die zulässige Arbeitszeit während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit steigt von 30 auf 32 Wochenstunden. Der Partnerschaftsbonus für die parallele Teilzeit beider Eltern kann künftig mit 24 - 32 Wochenstunden und flexibel zwischen 2 und 4 Monaten bezogen werden.
  • Eltern von Frühgeborenen erhalten zusätzliche Elterngeldmonate
  • Verwaltungsvereinfachungen: Der Bezug von Einkommensersatzleistungen, wie bspw. Kurzarbeitergeld oder Krankengeld, reduziert zukünftig nicht mehr die Höhe des Elterngeldes. Eltern mit geringen selbständigen Nebeneinkünften wird künftig ermöglicht, dass ihre Einnahmen im Elterngeld besser berücksichtigt werden.
  • Anpassung der Einkommensgrenzen: Zukünftig sollen nur noch Eltern, die gemeinsam höchstens 300.000 Euro im Jahr verdienen, Elterngeld erhalten. Bisher lag die Grenze für Paare bei 500.000 Euro. Für Alleinerziehende liegt die Grenze weiterhin bei 250.000 Euro.

Weitere Details sowie Beispiele für Konstellationen und Berechnungen finden Sie auf dem Familienportal des BMFSFJ.

Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage für Eltern

Bund und Länder haben beschlossen, den Anspruch gesetzlich krankenversicherter Eltern auf Kinderkrankentage zu verdoppeln. Im Jahr 2021 stehen jedem Elternteil 20 statt wie bisher 10 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung (40 statt 20 Tage für Alleinerziehende). Anspruch soll demnach auch dann bestehen, wenn das Kind (unter 12 Jahre) nicht krank ist, sondern aufgrund der Corona-Pandemie zu Hause betreut werden muss. Die Ausfallzahlung durch die Krankenkassen kann bis zu 90% des Nettoverdienstes betragen. Weitere Informationen hier.

Notfall-Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag unterstützt Familien mit wenig Einkommen und Alleinerziehende. Mit dem Notfall-Kinderzuschlag regelt das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend von April bis September 2020 den Zugang zum Kinderzuschlag neu. Welche Regelungen durch die Corona-Pandemie seit dem 1. April gelten, erfahren Sie hier.

Anpassungen beim Elterngeld

Die Bundesregierung passt die Regelungen zum Elterngeld zeitlich befristet an. Monate, in den werdende Eltern Einkommensverluste verzeichnen (z.B. wegen Kurzarbeit/Freistellungen aufgrund von Corona), können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Außerdem können Eltern in systemrelevanten Berufen ihre Elterngeldmonate aufschieben und den Partnerschaftsbonus beibehalten. Mehr Informationen hier.

300 Euro Kinderbonus

Das Bundeskabinett hat 300 Euro Bonus für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind beschlossen. Hiermit werden Familien zusätzlich zum Kindergeld und Kinderzuschlag in der Corona-Zeit finanziell unterstützt. Der Bonus wird in zwei Tranchen von je 150 Euro in den Monaten September und Oktober zusammen mit dem Kindergeld ausgezahlt. Er wird nicht auf Sozialleistungen angerechnet. Mehr erfahren Sie hier.

Entlastung für Alleinerziehende

Da Alleinerziehende wegen des höheren Betreuungsaufwandes und der damit verbundenen Aufwendungen in Corona-Zeiten besonders gefordert sind, wird für sie der steuerliche Entlastungsbetrag in den Jahren 2020 und 2021 deutlich angehoben. Wie Sie davon profitieren können, erfahren Sie hier 

Zum 1. Januar 2021 wurde das Kindergeld um 15 Euro erhöht. Für die ersten beiden Kinder beträgt es nun monatlich 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro. Ab dem vierten Kind gibt es jeweils 250 Euro pro Monat. Weitere Informationen vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Ab dem 1. Januar 2021 steigt der Höchstbetrag für den Kinderzuschlag - auf bis zu 205 Euro. Dieser bietet eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Weitere Informationen vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Seit 01. Januar 2018 sind erstmals auch Studentinnen in den Anwendungsbereich des neuen Mutterschutzgesetzes (MuSchG) aufgenommen worden. Damit soll die Gesundheit der schwangeren und stillenden Studentinnen und ihrer Kinder geschützt und eine Fortführung des Studiums ohne Gefärdung ermöglicht werden. Benachteiligungen während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit, die sich im Rahmen der hochschulischen Ausbildung ergeben können, soll entgegengewirkt werden.

Weitere Hinweise zum Mutterschutz während des Studiums an der TUM und Informationen finden Sie hier auf den zentralen Studienseiten der TUM

sowie im Leitfaden des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und  Jugend zum Mutterschutz. 

Zusätzlich zum Beitragszuschuss für die Kindergartenzeit führt der Freistaat Bayern zum 1. Januar 2020 das Krippengeld ein. Damit werden Eltern bereits ab dem ersten Geburtstag ihres Kindes mit monatlich bis zu 100 € pro Kind bei den Kinderbetreuungsbeiträgen entlastet, wenn sie diese tatsächlich tragen. Nähere Informationen vom Zentrum Bayern familie und Soziales.

Mit Wirkung ab dem 1. April 2019 werden die Elternbeiträge für die gesamte Kindergartenzeit mit 100 € pro Kind und Monat vom Freistaat Bayern bezuschusst. Das betrifft alle nach dem BayKiBiG geförderte Kindertageseinrichtungen. Nähere Informationen vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales.

Ab 1. September 2019 senkte die Landeshauptstadt München die Kosten für Kindertageseinrichtungsplätze in städtischen Einrichtungen. Außerdem gilt die Regelung für Einrichtungen freigemeinnütziger und sonstiger Träger, die an der Münchner Förderformel teilnehmen. Nähere Informationen auf dem offizielen Stadtportal der Stadt München.

Seit September 2018 gibt es das Baukindergeld des Bundes. Antragsberechtigt sind Familien oder Alleinerziehende mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren, das im Haushalt des Antragstellers leben muss. Das zu versteuernde Haushaltseinkommen darf max. 75.000 EUR pro Jahr plus 15.000 Euro pro Kind betragen. Wichtige Informationen finden Sie auf der Webseite der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)

Das neue bayerische Familiengeld tritt ab dem 1. September 2018 in Kraft und ersetzt das bisherige Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld. Eltern von ein- und zweijährigen Kindern werden mit 250 Euro pro Monat und Kind unterstützt. Ab dem dritten Kind gibt es 300 Euro monatlich. Nähere Informationen vom Zentrum Bayern Familie und Soziales.